Ihr Steuerberater in Potsdam Babelsberg für Ihren Jahresabschluss
Wir sind die richtigen Ansprechpartner!
Jahresabschluss
Unsere Leistung geht aber weit über die reine Aufstellung Ihres handels- und steuerrechtlichen Jahresabschlusses hinaus. Sie umfasst auch die steuerliche Gestaltung Ihres Unternehmens. Denn unsere Kernkompetenz ist die Gestaltungsberatung. Wir gestalten und erklären Steuern. Und senken so nachhaltig Ihre Steuerlast. Es ist unser Anliegen, langfristig mit Ihnen zusammen zu arbeiten. Vertrauen Sie auf unsere langjährige Erfahrung und Expertise.
So unterstützen wir Sie im Bereich der Jahresabschlüsse
✔ Handelsrechtliche Bilanz
✔ Steuerrechtliche Bilanz
✔ Gewinn- und Verlustrechnung
✔ Anhang
✔ Lagebericht
✔ Einnahmen-Überschuss-Rechnung
Der klassische handelsrechtliche Jahresabschluss hat sich zwischenzeitlich vom Steuerrecht in vielen Fällen gelöst. Steuerrechtlichen Vorschriften verbieten bestimmte handelsrechtlich zwingende Bilanzansätze und Bewertungsmethoden. Infolgedessen sind teilweise eigenständige Steuerbilanzen aufzustellen oder zumindest ist eine Überleitung des handelsrechtlichen Jahresergebnisses zum steuerlichen Ergebnis vorzunehmen. Wir beraten Sie umfassend, ob für Sie die Aufstellung einer separaten und eigenständigen Steuerbilanz notwendig/sinnvoll ist und weisen Sie auf steuerliche Gestaltungsspielräume hin. Es versteht sich von selbst, dass wir für Sie die Offenlegung respektive Hinterlegung der Handelsbilanz im elektronischen Bundesanzeiger vornehmen. Die Übermittlung der sog. E-Bilanz an die Finanzverwaltung übernehmen wir selbstverständlich ebenfalls für Sie.
Kleine Unternehmen und Freiberufler sind nicht zur Bilanzierung verpflichtet, d. h. diese müssen keinen Jahresabschluss mit einer Bilanz und einer Gewinn- und Verlustrechnung aufstellen. Für unsere nicht bilanzierenden Mandanten ermitteln wir den Gewinn durch eine klassische Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Kenntnisreich nutzen wir zu Ihrem Vorteil die wenigen steuerrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten, den diese Einnahmen-Überschuss-Rechnung bietet.
Fragen und Antworten
– alles rund um den Jahresabschluss
Wer ist zur Aufstellung eines Jahresabschlusses verpflichtet?
Generell gilt, dass alle Kaufleute einen handelsrechtlichen Jahresabschluss aufstellen müssen. Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG) sowie Personenhandelsgesellschaften (z. B. GmbH & Co. KG) sind stets zur Aufstellung eines handelsrechtlichen Jahresabschlusses verpflichtet. Einzelkaufleute sind von der Pflicht zur Abgabe eines Jahresabschlusses befreit, wenn diese nicht an den letzten oder ersten zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen 600.000 EUR Umsatzerlöse oder 60.000 EUR Jahresüberschüsse erwirtschaftet haben. Für diese kleineren Gewerbetreibenden genügt es, wenn diese eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung erstellen und diese als Anlage der Steuererklärung beim Finanzamt einreichen.
Freiberuflicher sind nicht zur Aufstellung eines Jahresabschlusses verpflichtet, es genügt, wenn diese Ihren Gewinn durch Überschuss der Einnahmen über die Betriebsausgaben (Einnahmen-Überschuss-Rechnung) ermitteln.
Wie setzt sich ein Jahresabschluss zusammen?
Der Jahresabschluss besteht aus einer Bilanz und einer Gewinn- und Verlustrechnung (§ 242 HGB). Kapitalgesellschaften haben zusätzlich einen Anhang zu erstellen (§ 264 Abs. 1 HGB). Für Kleinstkapitalgesellschaften genügt es, wenn diese anstelle eines Anhangs verkürzte Angaben unter der Bilanz vornehmen. Abhängig von der Größe Ihrer Kapitalgesellschaft ist zudem ein sog. Lagebericht zu erstellen (264 Abs. 1 HGB). Die Vorschriften über die Aufstellung eines handelsrechtlichen Jahresabschlusses sind sehr umfangreich und dienen primär dem Gläubigerschutz. Wir beraten Sie umfassend zu Ihren Gestaltungsmöglichkeiten.
Unabhängig von dem handelsrechtlichen Jahresabschluss ist teilweise eine eigenständige Steuerbilanz aufzustellen. Die steuerrechtlichen Vorschriften über die Bilanzierung von Vermögen und Schulden entsprechen in Teilen nämlich nicht den handelsrechtlichen Vorschriften. Ihr Steuerberater in Potsdam Babelsberg berät Sie umfassend, ob für Sie die Aufstellung einer eigenständigen Steuerbilanz notwendig respektive sinnvoll ist.
Wer ist zur Veröffentlichung des handelsrechtlichen Jahresabschlusses verpflichtet?
Zunächst gilt: Nicht jeder, der einen handelsrechtlichen Jahresabschluss aufstellen muss, ist auch zur Offenlegung verpflichtet.
Kapitalgesellschaften haben zum Schutz Ihrer Gläubiger die Pflicht, die jährliche finanzielle Lage zu publizieren. Nach § 326 Abs. 2 HGB können Kleinst-Kapitalgesellschaften statt der Offenlegung alternativ eine Hinterlegung beim Bundesanzeiger vornehmen. Bei einer Hinterlegung der Bilanz ist diese nur auf Antrag als kostenpflichtige elektronische Kopie erhältlich, sofern der Antragsteller sich vorab registriert hat. Dabei bleiben die Antragsteller den hinterlegenden Unternehmen gegenüber hinsichtlich Namen und Anzahl anonym. Bei einer Offenlegung ist die Bilanz hingegen für jeden elektronisch abrufbar.
Personenhandelsgesellschaften und Einzelunternehmen sind in der Regel von der Offenlegung befreit.
Die Offenlegung findet im Bundesanzeiger statt. Es versteht sich von selbst, dass wir für Sie die Offenlegung respektive Hinterlegung der Handelsbilanz im elektronischen Bundesanzeiger vornehmen.
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Keine Steuererklärung ist wie die andere. Für Privatpersonen, Einzelunternehmen, Freiberufler, Kapital- und Personengesellschaften. Dabei beraten wir Sie umfassend bei der Nutzung steuerlicher Gestaltungsmöglichkeiten und Wahlrechte, bei Bedarf auch im Rechtsbehelfsverfahren.
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