Jahresabschlüsse für Unternehmen | Steuerberater Potsdam Dr. Keul

Jahresabschlüsse in Potsdam‑Babelsberg

Substanz und Verlässlichkeit für Ihre unternehmerischen Entscheidungen

digitale Steuerberatung in Potsdam

Der Jahresabschluss als verdichtetes Ergebnis Ihrer Geschäftstätigkeit

Der Jahresabschluss fasst die Ergebnisse eines Geschäftsjahres zusammen und bildet die verdichtete Grundlage für unternehmerische, gesellschaftsrechtliche und steuerliche Entscheidungen. Er ist damit weit mehr als ein formales Dokument zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten. Wir erstellen Jahresabschlüsse mit dem Anspruch, Zahlen nicht nur korrekt darzustellen, sondern inhaltlich nachvollziehbar, belastbar und entscheidungsrelevant aufzubereiten. Dabei berücksichtigen wir die Anforderungen der Finanzverwaltung ebenso wie die Erwartungen von Gesellschaftern, Banken und weiteren externen Adressaten.

Beratung gehört bei uns dazu: Im Rahmen der Jahresabschlusserstellung prüfen wir relevante handels- und steuerrechtliche Wahlrechte und Gestaltungsspielräume. Wir sprechen Empfehlungen aus, wie sich steuerliche Belastungen im gesetzlich zulässigen Rahmen reduzieren lassen – vorausschauend und auf Ihre Situation zugeschnitten.

So entsteht ein Jahresabschluss, der Ihre wirtschaftliche Entwicklung klar abbildet und zugleich als Basis für die Planung der nächsten Schritte dient – strukturiert, fachlich fundiert und mit Blick in die Zukunft.

Selbstverständlich führen wir Jahresabschluss­gespräche

 

Auf Wunsch besprechen wir Ihren Jahresabschluss gemeinsam in einem persönlichen Jahresabschlussgespräch. Dabei geht es nicht um Zahlenkolonnen, sondern um das Verständnis der wirtschaftlichen Entwicklung Ihres Unternehmens.

Wir erläutern die wesentlichen Veränderungen in den Bereichen Ergebnis, Bilanz und Liquidität nachvollziehbar und transparent. So entsteht ein klares Bild der vergangenen Entwicklung als Grundlage für unternehmerische Entscheidungen. Zugleich nutzen wir das Jahresabschlussgespräch, um Gestaltungsspielräume zu besprechen. Auf dieser Basis lassen sich steuerliche Weichen für die Zukunft sinnvoll stellen – vorausschauend, gesetzeskonform und auf Ihre individuelle Situation abgestimmt.

Zwei Steuerberater führen ein Abschlussgespräch

So unterstützen wir Sie im Bereich der Jahresabschlüsse

 

Wir erstellen handels‑ und steuerrechtliche Jahresabschlüsse ebenso wie Einnahmen‑Überschuss‑Rechnungen – abgestimmt auf die Größe, Rechtsform und Struktur Ihres Unternehmens. Je nach Bedarf übernehmen wir zudem die Erstellung besonderer Abschlüsse, etwa Konzernabschlüsse sowie Eröffnungs‑, Schluss‑, Auseinandersetzungs‑ oder Liquidationsbilanzen inklusive erläuternder Berichte.

Dabei berücksichtigen wir, dass sich handelsrechtliche und steuerrechtliche Vorgaben in der Praxis zunehmend unterscheiden. Wo erforderlich, erstellen wir eigenständige Steuerbilanzen oder führen eine sachgerechte Überleitung vom handelsrechtlichen zum steuerlichen Ergebnis durch. Im Rahmen der Jahresabschlusserstellung beraten wir Sie zudem zu relevanten Wahlrechten und Gestaltungsspielräumen und zeigen auf, wie diese sinnvoll genutzt werden können.

Im Rahmen der Jahresabschlusserstellung übernehmen wir auch alle formellen Folgepflichten. Dazu gehören sowohl die Offenlegung bzw. Hinterlegung des Jahresabschlusses im elektronischen Unternehmensregister als auch die Übermittlung der E‑Bilanz an die Finanzverwaltung.

Für nicht bilanzierende Unternehmen, Freiberufler und Selbstständige ermitteln wir den Gewinn durch eine Einnahmen‑Überschuss‑Rechnung. Auch bei dieser Form der Gewinnermittlung prüfen wir bestehende Wahlrechte und steuerliche Spielräume und sorgen für eine strukturierte, nachvollziehbare und sachgerechte Darstellung Ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse.

Fragen & Antworten zum Jahresabschluss

Wer ist zur Aufstellung eines Jahresabschlusses verpflichtet?

Zur Aufstellung eines handelsrechtlichen Jahresabschlusses sind grundsätzlich alle Kaufleute verpflichtet. Dazu zählen insbesondere Kapitalgesellschaften wie GmbH, UG oder AG sowie Personenhandelsgesellschaften (z. B. GmbH & Co. KG). Diese Unternehmen müssen unabhängig von ihrer Größe einen Jahresabschluss bestehend aus Bilanz und Gewinn‑ und Verlustrechnung aufstellen.

Einzelkaufleute können von der Verpflichtung zur Bilanzierung befreit sein. Dies gilt, wenn sie an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen weder Umsatzerlöse von mehr als 800.000 EUR noch einen Jahresüberschuss von mehr als 80.000  EUR erzielt haben. In diesen Fällen genügt die Einnahmen‑Überschuss‑Rechnung (EÜR), die als Bestandteil der Steuererklärung beim Finanzamt eingereicht wird.

Freiberufler sind handelsrechtlich nicht zur Aufstellung eines Jahresabschlusses verpflichtet. Sie ermitteln ihren Gewinn regelmäßig durch Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben (Einnahmen‑Überschuss‑Rechnung).

Wie setzt sich ein Jahresabschluss zusammen?

Der handelsrechtliche Jahresabschluss besteht grundsätzlich aus einer Bilanz sowie einer Gewinn‑ und Verlustrechnung. Bei Kapitalgesellschaften – abhängig von der Größe – ist zudem ein Anhang zu erstellen. Abhängig von der Größenklasse kann darüber hinaus ein Lagebericht erforderlich sein. Für Kleinstkapitalgesellschaften genügt es in bestimmten Fällen, verkürzte Angaben unter der Bilanz anstelle eines vollständigen Anhangs zu machen.

Die handelsrechtlichen Vorschriften zur Aufstellung des Jahresabschlusses dienen in erster Linie dem Gläubigerschutz und der transparenten Darstellung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens. Welche Bestandteile im konkreten Einzelfall erforderlich sind, hängt von Rechtsform und Unternehmensgröße ab.

Neben dem handelsrechtlichen Jahresabschluss kann steuerlich die Aufstellung einer eigenständigen Steuerbilanz erforderlich oder sinnvoll sein. Ursache hierfür sind Unterschiede zwischen handels‑ und steuerrechtlichen Bewertungs‑ und Ansatzvorschriften. Im Rahmen unserer steuerlichen Beratung prüfen wir, ob eine gesonderte Steuerbilanz notwendig ist und weisen auf steuerliche Wahlrechte und Gestaltungsspielräume hin, die im gesetzlichen Rahmen genutzt werden können.

Wer ist zur Veröffentlichung des handelsrechtlichen Jahresabschlusses verpflichtet?

Nicht jeder Unternehmer, der einen handelsrechtlichen Jahresabschluss aufstellen muss, ist zugleich auch zur Veröffentlichung verpflichtet.

Zur Offenlegungspflicht sind in erster Linie Kapitalgesellschaften verpflichtet. Hintergrund ist der gesetzlich vorgesehene Gläubigerschutz, der eine transparente Darstellung der wirtschaftlichen Lage sicherstellen soll. Kleinstkapitalgesellschaften haben dabei die Möglichkeit, anstelle einer vollständigen Offenlegung lediglich eine Hinterlegung beim Unternehmensregister vorzunehmen. In diesem Fall sind die Unterlagen nicht frei einsehbar, sondern nur auf Antrag und gegen Gebühr abrufbar; die Identität der Antragsteller bleibt anonym.

Personenhandelsgesellschaften sowie Einzelunternehmen sind in der Regel nicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses verpflichtet.

Die Offenlegung bzw. Hinterlegung erfolgt über das elektronische Unternehmensregister. Im Rahmen der Jahresabschlusserstellung übernehmen wir diese formellen Pflichten vollständig für Sie und stellen eine ordnungsgemäße und fristgerechte Abwicklung sicher.

Welche Fristen gelten für die Aufstellung und Abgabe des Jahresabschlusses?

Für die Aufstellung des Jahresabschlusses gelten – je nach Rechtsform – unterschiedliche Fristen. Kapitalgesellschaften müssen den Jahresabschluss – je nach Größe – innerhalb von drei bis 12 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres aufstellen und anschließend feststellen lassen.

Die steuerlichen Erklärungen, die auf dem Jahresabschluss basieren (z. B. Körperschaft‑, Gewerbe‑ oder Einkommensteuererklärung), unterliegen gesonderten Abgabefristen. In der Regel müssen diese Erklärungen innerhalb von 14 Monaten nach Ablauf des jeweiligen Veranlagungszeitraums elektronisch bei der Finanzverwaltung eingereicht werden.

Darüber hinaus sind bei offenlegungspflichtigen Unternehmen die Fristen für die Offenlegung oder Hinterlegung im elektronischen Unternehmensregister zu beachten. Fristversäumnisse können zu Ordnungsgeldern führen.

Im Rahmen unserer Betreuung behalten wir die jeweils relevanten Fristen im Blick und stimmen den zeitlichen Ablauf der Jahresabschlusserstellung mit Ihnen ab.

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