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Jahresabschlüsse » Steuerberater in Potsdam Babelsberg
Wir beraten Sie mit Expertise

Ihr Steuerberater in Potsdam Babelsberg für Ihren Jahresabschluss

Wir sind die richtigen Ansprechpartner!

Jahresabschluss

Die Finanzbuchhaltung (durch Sie oder uns erstellt) bildet die Grundlage, auf der wir Ihren Jahresabschluss aufstellen. Durch unsere Qualitätsbuchhaltung schaffen wir gemeinsam mit Ihnen eine detaillierte Grundlage für die spätere Erstellung Ihres Jahresabschlusses. Während des laufenden Geschäftsjahres sorgen wir dafür, dass unsere Mandanten Gewinnhochrechnungen, Zwischenabschlüsse und Prognosen von uns erhalten. Auf diese Weise wird Ihr Jahresabschluss eine kalkulierbare Größe, die Ihre Bedürfnisse gegenüber Kreditinstituten, Investoren und dem Finanzamt berücksichtigt.

Unsere Leistung geht aber weit über die reine Aufstellung Ihres handels- und steuerrechtlichen Jahresabschlusses hinaus. Sie umfasst auch die steuerliche Gestaltung Ihres Unternehmens. Denn unsere Kernkompetenz ist die Gestaltungsberatung. Wir gestalten und erklären Steuern. Und senken so nachhaltig Ihre Steuerlast. Es ist unser Anliegen, langfristig mit Ihnen zusammen zu arbeiten. Vertrauen Sie auf unsere langjährige Erfahrung und Expertise.

Selbstverständlich führen wir auf Wunsch Jahresabschlussgespräche durch. Dabei ist unsere Jahresabschlusspräsentation klar und modern. In unserer dynamischen Jahresabschlusspräsentation stellen wir Ihnen die wesentlichen Entwicklungen aus den Bereichen Erfolg, Bilanz und Liquidität grafisch aufbereitet dar – verständlich und transparent. Wir richten aber nicht nur den Blick auf die Entwicklung des vergangenen Geschäftsjahres, sondern wir nutzen die Chance gemeinsam mit Ihnen die Zukunft zu planen. Wir zeigen Ihnen steuerzentrierte Gestaltungen auf, um zukünftig (noch) weniger Steuern zahlen zu müssen.

So unterstützen wir Sie im Bereich der Jahresabschlüsse

Übertragen Sie uns Ihre steuerlichen Pflichten. Wir erstellen gerne Ihren handels- und steuerrechtlichen Jahresabschluss bzw. Ihre Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Auf Wunsch erstellen wir auch Konzernabschlüsse, Eröffnungs-, Schluss-, Auseinandersetzungs- sowie Liquidationsbilanzen nebst Erläuterungsberichten. Je nach Größe und Art Ihres Unternehmens (Einzelperson, Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft) erstellen wir für Sie:

Handelsrechtliche Bilanz
Steuerrechtliche Bilanz
Gewinn- und Verlustrechnung
Anhang
Lagebericht
Einnahmen-Überschuss-Rechnung

Der klassische handelsrechtliche Jahresabschluss hat sich zwischenzeitlich vom Steuerrecht in vielen Fällen gelöst. Steuerrechtlichen Vorschriften verbieten bestimmte handelsrechtlich zwingende Bilanzansätze und Bewertungsmethoden. Infolgedessen sind teilweise eigenständige Steuerbilanzen aufzustellen oder zumindest ist eine Überleitung des handelsrechtlichen Jahresergebnisses zum steuerlichen Ergebnis vorzunehmen. Wir beraten Sie umfassend, ob für Sie die Aufstellung einer separaten und eigenständigen Steuerbilanz notwendig/sinnvoll ist und weisen Sie auf steuerliche Gestaltungsspielräume hin. Es versteht sich von selbst, dass wir für Sie die Offenlegung respektive Hinterlegung der Handelsbilanz im elektronischen Bundesanzeiger vornehmen. Die Übermittlung der sog. E-Bilanz an die Finanzverwaltung übernehmen wir selbstverständlich ebenfalls für Sie.

Kleine Unternehmen und Freiberufler sind nicht zur Bilanzierung verpflichtet, d. h. diese müssen keinen Jahresabschluss mit einer Bilanz und einer Gewinn- und Verlustrechnung aufstellen. Für unsere nicht bilanzierenden Mandanten ermitteln wir den Gewinn durch eine klassische Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Kenntnisreich nutzen wir zu Ihrem Vorteil die wenigen steuerrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten, den diese Einnahmen-Überschuss-Rechnung bietet.

Fragen und Antworten

– alles rund um den Jahresabschluss

Wer ist zur Aufstellung eines Jahresabschlusses verpflichtet?

Generell gilt, dass alle Kaufleute einen handelsrechtlichen Jahresabschluss aufstellen müssen. Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG) sowie Personenhandelsgesellschaften (z. B. GmbH & Co. KG) sind stets zur Aufstellung eines handelsrechtlichen Jahresabschlusses verpflichtet. Einzelkaufleute sind von der Pflicht zur Abgabe eines Jahresabschlusses befreit, wenn diese nicht an den letzten oder ersten zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen 600.000 EUR Umsatzerlöse oder 60.000 EUR Jahresüberschüsse erwirtschaftet haben. Für diese kleineren Gewerbetreibenden genügt es, wenn diese eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung erstellen und diese als Anlage der Steuererklärung beim Finanzamt einreichen.

Freiberuflicher sind nicht zur Aufstellung eines Jahresabschlusses verpflichtet, es genügt, wenn diese Ihren Gewinn durch Überschuss der Einnahmen über die Betriebsausgaben (Einnahmen-Überschuss-Rechnung) ermitteln.

Wie setzt sich ein Jahresabschluss zusammen?

Der Jahresabschluss besteht aus einer Bilanz und einer Gewinn- und Verlustrechnung (§ 242 HGB). Kapitalgesellschaften haben zusätzlich einen Anhang zu erstellen (§ 264 Abs. 1 HGB). Für Kleinstkapitalgesellschaften genügt es, wenn diese anstelle eines Anhangs verkürzte Angaben unter der Bilanz vornehmen. Abhängig von der Größe Ihrer Kapitalgesellschaft ist zudem ein sog. Lagebericht zu erstellen (264 Abs. 1 HGB). Die Vorschriften über die Aufstellung eines handelsrechtlichen Jahresabschlusses sind sehr umfangreich und dienen primär dem Gläubigerschutz. Wir beraten Sie umfassend zu Ihren Gestaltungsmöglichkeiten.

Unabhängig von dem handelsrechtlichen Jahresabschluss ist teilweise eine eigenständige Steuerbilanz aufzustellen. Die steuerrechtlichen Vorschriften über die Bilanzierung von Vermögen und Schulden entsprechen in Teilen nämlich nicht den handelsrechtlichen Vorschriften. Ihr Steuerberater in Potsdam Babelsberg berät Sie umfassend, ob für Sie die Aufstellung einer eigenständigen Steuerbilanz notwendig respektive sinnvoll ist.

Wer ist zur Veröffentlichung des handelsrechtlichen Jahresabschlusses verpflichtet?

Zunächst gilt: Nicht jeder, der einen handelsrechtlichen Jahresabschluss aufstellen muss, ist auch zur Offenlegung verpflichtet.

Kapitalgesellschaften haben zum Schutz Ihrer Gläubiger die Pflicht, die jährliche finanzielle Lage zu publizieren. Nach § 326 Abs. 2 HGB können Kleinst-Kapitalgesellschaften statt der Offenlegung alternativ eine Hinterlegung beim Bundesanzeiger vornehmen. Bei einer Hinterlegung der Bilanz ist diese nur auf Antrag als kostenpflichtige elektronische Kopie erhältlich, sofern der Antragsteller sich vorab registriert hat. Dabei bleiben die Antragsteller den hinterlegenden Unternehmen gegenüber hinsichtlich Namen und Anzahl anonym. Bei einer Offenlegung ist die Bilanz hingegen für jeden elektronisch abrufbar.

Personenhandelsgesellschaften und Einzelunternehmen sind in der Regel von der Offenlegung befreit.

Die Offenlegung findet im Bundesanzeiger statt. Es versteht sich von selbst, dass wir für Sie die Offenlegung respektive Hinterlegung der Handelsbilanz im elektronischen Bundesanzeiger vornehmen.

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