Google Bewertung
5.0
Basierend auf 34 Rezensionen
js_loader
Grundsteuerreform 2022 - Alle Infos » Steuerberater Potsdam

Grundsteuerreform 2022/23

Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung für alle Grundstücksbesitzer in Deutschland

Ihr Steuerberater in Potsdam für die Grundsteuer

Die Grundsteuerreform 2022/23

Wir unterstützen Sie!

Die Berechnung der Grundsteuer ist verfassungswidrig. Der Gesetzgeber hat nun die Bewerbung der Grundsteuer umfassend reformiert. Hieraus resultiert für alle Grundstücksbesitzer in Deutschland eine Verpflichtung zur Abgabe einer Grundsteuererklärung. Diese sog. Feststellungserklärung musste bis zum 31. Januar 2023 abgegeben werden. Bei Nicht- oder verspäteter Abgabe drohen deutliche Strafen.

Ihr Steuerberater in Potsdam Babelsberg hat sich als auf das Immobiliensteuerrecht fokussierte Kanzlei auf die Grundsteuerreform spezialisiert. Dr. Leon Keul und sein Team haben dabei einen Prozess entwickelt, der Ihnen die Pflichterfüllung so weit wie möglich erleichtert. Beauftragen Sie uns schon jetzt. Auf Grund der hohen Komplexität und der Kurzfristigkeit empfehlen wir dringend frühzeitig zu handeln.

Grundsteuerreform 2022/23 – Anlass und Hintergrund

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 10. April 2018 entschieden, dass die bisherige Berechnung der Grundsteuer verfassungswidrig ist. Die Grundstückswerte wurden nämlich bisher mit Hilfe der historischen Einheitswerte von 1935 respektive 1964 berechnet. Diese sind naturgemäß völlig veraltet und führten dazu, dass für gleichartige Grundstücke unterschiedliche Grundsteuern anfielen – ein klarer Verstoß gegen das im Grundgesetz verankerte Gebot der Gleichbehandlung. Folgerichtig hat das Bundesverfassungsgericht die Bewerbung der Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt. Der Gesetzgeber hat daraufhin die Grundsteuer reformiert. Insgesamt müssen 36 Millionen Grundstückseinheiten in Deutschland neu bewertet werden. Für Sie als Grundstücksbesitzer resultiert daraus die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung für jedes Ihrer Grundstücke. Bis zum 31. Januar 2023 musste die Erklärung zur Feststellung der Grundbesitzwerte abgegeben werden.

 

YouTube

Mit dem Laden des Videos akzeptieren Sie die Datenschutzerklärung von YouTube.
Mehr erfahren

Video laden

Unser Angebot an Sie

Sie möchten die komplexe Feststellungserklärung des neuen Grundsteuerwertes durch uns als spezialisierte Kanzlei erstellen lassen? Gute Wahl! Über unser Kontaktformular können Sie uns ganz einfach Ihr Anliegen mitteilen. Wir melden uns dann gerne bei Ihnen zurück und senden Ihnen weitere Informationen und Unterlagen zu.

          Mit * gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder

    Zeitplan – Wann kommt die Grundsteuer

    1. Januar 2022

    Erste Hauptfeststellung sämtlicher Grundsteuerwerte 

    Die erste Basisbewertung aller Grundsteuerwerte wird gemäß dem Gesetz über die Reform und Bewertung der Grundsteuer am 1. Januar 2022 stattfinden. Darüber hinaus schreibt das Gesetz vor, dass alle sieben Jahre eine neue allgemeine Hauptfeststellung
    durchgeführt werden muss.

    1. Juli 2022

    Beginn der Erklärungspflicht

    Ab diesem Zeitpunkt soll es möglich sein, die Erklärungen zur Feststellung der neuen Grundsteuerwerte elektronisch bei dem Finanzamt einreichen zu können. Achtung: Die Aufforderung zur Abgabe der Erklärung erfolgt in der Regel per öffentlicher Bekanntmachung. Sie erhalten also kein Schreiben vom Finanzamt per Post.

    31. Januar 2023

    Ende der Erklärungsfrist

    Die Feststellungserklärung war bis zum 31. Januar 2023 einzureichen. Die Nicht- oder verspätete Abgabe kann erhebliche Strafen zur Folge haben. Sie haben Ihre Erklärung noch nicht abgegeben? Sprechen Sie uns gerne an, wir unterstützen Sie gerne.

    1. Januar 2025

    Beginn der Erhebung der neuen Grundsteuer

    Die Grundsteuer wird ab dem 1. Januar 2025 zum ersten Mal auf der Grundlage der neuen Grundsteuerwerte berechnet und erhoben. Das Verfahren zur Festsetzung der Grundsteuerwerte wird jedoch viel früher stattfinden.

    Die Neuregelung der Grundsteuer 2022/23

    Grundsätzlich gilt das Bundesmodell in allen Bundesländern. Diese können jedoch eigene Regelungen aufstellen. Die folgenden Bundesländer haben ihre eigenen Berechnungsmethoden entwickelt: Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Saarland und Sachsen.

    Das Bewertungsverfahren für bebaute Grundstücke hängt von der Art des Grundstücks ab. Der Gesetzgeber hat hierzu grundsätzlich acht Arten von Grundstücken definiert. Die 8 Grundstücksarten werden in Zukunft wie folgt aufgeteilt:

    Ertragswertverfahren

    Bei dem Ertragswertverfahren wird der marktüblich erzielbare Ertrag ermittelt. Es handelt sich um ein mehrstufiges Verfahren, das für folgende Grundstücke gilt:

    ⦁ Einfamilienhäuser
    ⦁ Zweifamilienhäuser
    ⦁ Mietwohngrundstücke
    ⦁ Wohnungseigentum

    Sachwertverfahren

    Beim Sachwertverfahren ist weniger der Ertrag, als vielmehr die Herstellungskosten entscheidend. Das Verfahren wird bei folgenden Grundstücken angewendet:

    ⦁ Geschäftsgrundstücke
    ⦁ gemischt genutzte Grundstücke
    ⦁ Teileigentum
    ⦁ sonstige bebaute Grundstücke

    Unbebaute Grundstücke

    Die Bewertung unbebauter Grundstücke erfolgt anhand der Grundstücksfläche und dem Bodenrichtwert.

     

    Erklärungspflichten

    Wen betreffen die Neuerungen?

    Nach § 228 Abs. 1 des Bewertungsgesetzes sind Steuerpflichtige grundsätzlich verpflichtet, die für die Festsetzung der Grundsteuer erforderlichen Erklärungen abzugeben, wenn das Finanzamt sie dazu auffordert. Dem inoffiziellen Vernehmen nach werden die Finanzbehörden jedoch keine individuellen Nachforderungsschreiben versenden. Stattdessen wird der Aufruf zur Abgabe der Erklärungen im Bundesanzeiger veröffentlicht, die sog. öffentliche Bekanntgabe. Es ist derzeit davon auszugehen, dass die öffentliche Bekanntmachung voraussichtlich im März/April 2022 mit entsprechender Medienberichterstattung erfolgen wird. Die Einreichungsfrist für die erste Hauptfeststellung der Grundsteuerwerte liegt zwischen dem 1. Juli 2022 und dem 31. Januar 2023. Für Sie als Grundstücksbesitzer resultiert daraus die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung für jedes Ihrer Grundstücke. Bis zum 31. Januar 2023 musste die Erklärung zur Feststellung der Grundbesitzwerte abgegeben werden. Die Nicht- oder verspätete Abgabe kann erhebliche Strafen zur Folge haben. Sie haben Ihre Erklärung noch nicht abgegeben? Sprechen Sie uns gerne an, wir unterstützen Sie gerne.

    Verfahrensablauf

    So läuft die Neuberechnung ab

    Bei der neuen Grundsteuer wird die dreistufige Berechnungsmethode grundsätzlich beibehalten.

    Nachdem wir für Sie die Steuererklärung fristgerecht bei Ihrem zuständigen Finanzamt elektronisch eingereicht haben, wird das Finanzamt auf Basis dieser Feststellungserklärung den neuen Grundsteuerwert feststellen. Überdies teilt das Finanzamt in einem gesonderten Bescheid die Höhe des sog. Grundsteuermessbetrags mit. Schließlich legt dann die Gemeinde den endgültigen Betrag der Grundsteuer fest, indem sie den entsprechenden Hebesatz anwendet.

    Fragen und Antworten

    Zur Grundsteuerreform 2022/23

    Wie wird die Grundsteuer bisher berechnet?

    Die Grundsteuer wird auf der Grundlage von 3 Faktoren berechnet. Der Steuermesszahl, dem Hebesatz sowie dem Einheitswert des Grundbesitzes. Die Steuermesszahl wird von der Bundesregierung festgelegt, während der Hebesatz, und damit die Höhe der Grundsteuer, von den Gemeinden eigenständig bestimmt wird. Um den Einheitswert zu ermitteln, muss der tatsächliche Marktwert so genau wie möglich bestimmt werden. Grundlage sind die Wertverhältnisse zum Zeitpunkt des so genannten Hauptfeststellungszeitpunkts (1. Januar 1964 in Westdeutschland bzw. 1. Januar 1935 in Ostdeutschland).

    Alle bebauten Grundstücke, Doppelhaushälften, Mietwohnungen und Gewerbeobjekte sowie fast alle Einfamilienhäuser werden grundsätzlich nach dem Ertragswertverfahren bewertet. Um den Einheitswert zu erhalten, wird also die Jahresrohmiete, die ein fiktiver Mieter für das gesamte Kalenderjahr zu zahlen hätte, multipliziert. Der Grundsteuermessbetrag wird dann durch Anwendung einer Grundsteuermesszahl aus dem Einheitswert des Grundbesitzes berechnet.

    Wofür wird die Grundsteuer genutzt?

    Die Einnahmen aus der Grundsteuer gehen an die Städte und Gemeinden zur Finanzierung von Schulen, Kindergärten, Schwimmbädern oder anderen gemeinnützigen Einrichtungen. Sie kommen auch der öffentlichen Infrastruktur zugute.

    Ab wann ist die neue Grundsteuer fällig?

    Die neue Grundsteuer wird erst ab dem 1. Januar 2025 gelten. Die Erklärungen zur Ermittlung der Werte müssen jedoch bereits bis zum 31. Oktober 2022 eingereicht werden.

    Steigt jetzt meine Grundsteuer?

    Offiziell heißt es Nein. Aber das lässt sich sicher so pauschal nicht sagen. Für einige Steuerpflichtigen wird die Grundsteuer steigen, andere können vielleicht sogar mit einer kleinen Entlastung rechnen.

    Muss ich bereits Mandant bei Ihnen sein, um die Steuererklärung durch Sie erstellen zu lassen?

    Nein. Das ist nicht notwendig. Sie können auch weiterhin alle Tätigkeiten rund um das Thema Steuern selbst erledigen. Wir unterstützen Sie bei Bedarf nur bei der Grundsteuer. Sie gehen keine weiteren Verpflichtungen mit uns ein. Für den einmaligen administrativen Mehraufwand erheben wir eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 150 € (inkl. Umsatzsteuer). 

    Was wir als Steuerberaterkanzlei in Potsdam für Sie tun können

    Das Immobiliensteuerrecht gehört zu unseren ganz besonderen Leidenschaften. Ihr Steuerberater in Potsdam Babelsberg hat sich als auf das Immobiliensteuerrecht fokussierte Kanzlei auf die Grundsteuerreform spezialisiert. Profitieren Sie von der langjährigen Erfahrung von Herrn Dr. Keul in der Immobiliensteuerabteilung von Deutschlands größter Steuerberatung und Deutschlands größtem Wohnungsbauunternehmen. 

    Wir betreuen sehr viele Mandanten mit Immobilenbesitz. Die Grundsteuerreform 2022/23 ist daher ein sehr wichtiges Thema für uns. Dabei haben wir einen Prozess entwickelt, der Ihnen die Pflichterfüllung so weit wie möglich erleichtert. Beauftragen Sie uns schon jetzt. Auf Grund der hohen Komplexität und der Kurzfristigkeit empfehlen wir dringend frühzeitig zu handeln.

    Transparent und einfach. Unser Honorar.

    Die Steuerberatergebührenverordnung (StBVV) sieht in Abhängigkeit des Grundstückswerts grundsätzlich nachfolgende Gebühren für die Erstellung der Grundsteuererklärung vor.

    Durchschnittlicher
    Grundstückswert:

    250.000 €

    Honorar
    1.086,30 €

    Durchschnittlicher
    Grundstückswert:

    500.000 €

    Honorar
    1.372,95 €

    Durchschnittlicher
    Grundstückswert:

    1.000.000 €

    Honorar
    1.952,95 €

    Unser Honorar: ­750 €

     

    € 250

    (inkl. 19 % USt, einmalig je Grundstückseinheit)


     

    unbebautes Grundstück

    € 750

    (inkl. 19 % USt, einmalig je Grundstückseinheit).


     

    Wohnungen
    Ein- und Zweifamilienhäuser
    Mietwohngrundstücke
    Geschäftsgrundstücke
    sonstige Grundstücke

    € 150

    (inkl. 19 % USt, einmalig je Grundstückseinheit).


     

    Für den administrativen Mehraufwand für Neumandanten erheben wir eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 150 € (inkl. Umsatzsteuer, einmalig, je Mandat, nicht je Grundstückseinheit).

    Sie haben mehr als 5 Grundstückseinheiten?

    Dann sprechen Sie uns gerne an und wir unterbreiten Ihnen ein individuelles Angebot. 

    Unser Angebot an Sie

    Sie möchten die komplexe Feststellungserklärung des neuen Grundsteuerwertes durch uns als spezialisierte Kanzlei erstellen lassen? Gute Wahl! Über unser Kontaktformular können Sie uns ganz einfach Ihr Anliegen mitteilen. Wir melden uns dann gerne bei Ihnen zurück und senden Ihnen weitere Informationen und Unterlagen zu.

      Mit * gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder

      Dr. Leon Keul Profilbild

      Kontakt

      Lernen Sie uns kennen

      Über ein Jahrzehnt Steuerrechtsexpertise auf höchstem wissenschaftlichen und praktischen Niveau. Dabei stehen wir für höchstpersönliche und individuelle Steuerberatung. Für Sie in Berlin und Brandenburg.​ Und natürlich bundesweit, dank modernster digitaler Infrastruktur.

      Adresse

      Virchowstraße 2
      14482 Potsdam

      Geschäftszeiten

      Montag bis Donnerstag:
      9:30 – 16:00 Uhr

      Freitag:
      9:30 – 13:00 Uhr