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Honorar - Steuerberater in Potsdam Babelsberg » Dr. Keul
Transparenz ist uns wichtig!

Honorarübersicht der Steuerberater­kanzlei in Potsdam Babelsberg

Steuerberater­vergütung

– aber erst nach erbrachter Leistung!

Die Steuerberaterkanzlei in Potsdam Babelsberg legt schon immer großen Wert auf Offenheit. Transparenz ist uns wichtig. Dies gilt besonders bei anfallenden Gebühren. Unsere Gebühren sind für Sie, als unser Mandant, planbar und transparent. Auf Wunsch erstellen wir Ihnen gerne ein individuelles Angebot.

Unsere Vergütung hat sich grundsätzlich an der amtlich vorgeschriebenen Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) auszurichten. Diese sieht dezidiert in jedem Betreuungsbereich angemessene Gebühren, gerade auch im Interesse der Mandanten, vor. Die StBVV ist äußerst umfangreich und enthält über hundert Tatbestände.

Gebühren eines Steuerberaters nach Steuerberatervergütungsordnung

Die Steuerberatervergütungsordnung (StBVV) sieht für den Großteil der Tätigkeiten eines Steuerberaters die Wertgebühr vor. Diese berechnet sich anhand eines Gegenstandswertes – beispielsweise dem Jahresumsatz, dem Gewinn, der Bilanzsumme, dem zu versteuerndes Einkommen, die Höhe der Einkünfte – und dem sich daraus ergebenden Wert, entsprechend der Tabelle der StBVV. Zusätzlich sind sogenannte Zehntel­sätze zu berücksichtigen.

Bei der Festlegung des Zehntel­satzes ist der Steuer­berater an den in der StBVV vorgegebenen Rahmen gebunden. Innerhalb dieses Rahmens bestimmt der Steuer­berater die Gebühr unter Berück­sichtigung aller Umstände. Kalkuliert werden insbesondere die Bedeutung der Angelegenheit sowie die Einkommens- und Vermögens­verhältnisse des Auftrag­gebers, der Umfang und der Schwierig­keits­grad der im konkreten Fall vom Steuer­berater erbrachten Leistungen nach billigem Ermessen. Darüber hinaus kann ein besonderes Haftungs­risiko berücksichtigt werden (§ 11 StBVV).

Die Zehntel­sätze der Steuerberatervergütungsordnung gibt den Rahmen für eine Gebühr vor. Ihr Steuerberater in Potsdam Babelsberg, Dr. Leon Keul, verwendet in der Regel die Mittelgebühr einer zulässigen Gebühr, sofern nicht eine besonders einfache oder komplexe Tätigkeit vorliegt. Überdies existieren auch gewisse individuelle Beratungsleistungen nach der Steuerberatervergütungsordnung, welche anhand einer Zeitgebühr berechnet werden. Wir erstellen Ihnen gerne ein persönliches Angebot. Vorab informieren wir Sie im Detail über unsere Gebühren.

Sämtliche hier genannten Gebühren sind netto, d. h. zzgl. Umsatzsteuer und zzgl. Auslagen nach § 16 StBVV (max. 20 €) zu verstehen.

Übersicht zu den Leistungen der Steuerberater-Kanzlei in Potsdam Babelsberg

Finanzbuchführung

Unsere Vergütung für die Buchführung ist in § 33 StBVV und in Tabelle C geregelt. Gegenstandswert ist der Jahresumsatz oder der höhere Aufwand. Wir arbeiten auch gerne für Mandanten mit geringeren Umsätzen. Wir berechnen bei monatlich zu erstellenden Finanzbuchhaltungen mind. 125,00 €. Unsere Mindestgebühr für Quartalsbuchhaltungen beträgt 300,00 €.

Lohnbuchführung

Unser Honorar für die Lohnbuchführungen ist in § 34 StBVV geregelt. Für die monatliche Lohn- und Gehaltsabrechnung berechnen wir zwischen 17,50 € und 25,00 €. Weitere Tätigkeiten im Bereich Lohn berechnen wir gemäß der Zeitgebühr nach § 34 V StBVV.

Einnahmen-Überschuss-Rechnungen

Die Gebühren für die Ermittlungen des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben (Gewinnermittlungen bzw. Einnahmenüberschussrechnungen) bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit sind in § 25 StBVV geregelt. Wir berechnen in der Regel eine Gebühr von 17,5/10.

Einkommensteuererklärung

Die Vergütungen für die Erstellung der Einkommensteuererklärungen sind in § 24 und § 27 StBVV geregelt. Der Gegenstandswert für die Ermittlung des Überschusses der Einnahmen über die Werbungskosten der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung und sonstigen Einkünften ist der jeweils höhere Betrag, der sich aus der Summe der Einnahmen oder der Summe der Werbungskosten ergibt. Unser Mindesthonorar für die Erstellung Ihrer Einkommensteuererklärung beträgt 400 € bei Einzelveranlagung und 550 € bei Zusammenveranlagung.

Umsatzsteuererklärung

Die Vergütung für die Erstellung der Umsatzsteuererklärungen ist in § 24 I Nr. 8 StBVV geregelt. Gegenstandswert sind 10 Prozent der Summe aus dem Gesamtbetrag der Entgelte und der Entgelte, für die der Leistungsempfänger Steuerschuldner ist. Für umsatzsteuerliche Kleinunternehmer erheben wir in der Regel die Mindestgebühr.

Erstellung eines Jahresabschlusses

Die Vergütungen für die Aufstellung von Jahresabschlüssen (Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung) sind in § 35 StBVV geregelt. Wir erheben in der Regel eine Gebühr von 29/10.

Insbesondere Kapitalgesellschaften sind zur Offenlegung/Hinterlegung ihres handelsrechtlichen Jahresabschlusses im elektronischen Bundesanzeiger verpflichtet. Gerne übernehmen wir die Offenlegung/Hinterlegung für ein Fixhonorar von 200 €.

Jahresabschlüsse müssen seit dem Veranlagungszeitraum 2013 elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt werden. Alle bilanzierenden Unternehmen – unabhängig von Rechtsform und Größe – sind hierzu verpflichtet. Soweit wir den Jahresabschluss für Sie aufstellen, berechnen wir – sofern keine Abweichungen nach § 60 II EStDV bestehen – ein Fixhonorar in Höhe von 200 €.

Körperschaftsteuererklärung

Die Vergütung für die Erstellung der Körperschaftsteuererklärung ist in § 24 I Nr. 3 StBVV geregelt. Gegenstandswert ist das Einkommen vor Berücksichtigung eines Verlustabzugs, jedoch mindestens 16.000 €.

Gewerbesteuererklärung

Die Vergütung für die Erstellung der Gewerbesteuererklärung ist in § 24 I Nr. 5 StBVV geregelt. Gegenstandswert ist der Gewerbeertrag vor Berücksichtigung des Freibetrages und eines Gewerbeverlustes (Mindestgegenstandswert: 8.000 €).

Ein kleiner kostenloser Tipp am Rande

Entgegen oft anders lautender Presseberichte kann die Steuerberaterrechnung ab 2006 immer noch überwiegend als Betriebsausgabe im Jahresabschluss beziehungsweise als Werbungskosten in der Steuererklärung angesetzt werden. Die tatsächliche wirtschaftliche Belastung vermindert sich also Ihrem persönlichen Steuersatz entsprechend. Gerne informieren wir Sie hierzu in einem persönlichen Gespräch detaillierter.

Erstberatung bei der Steuerberater-Kanzlei in Potsdam

Die Erstberatung in unserer Steuerberater-Kanzlei dient vor allem dem Kennenlernen, der Vertrauensbildung und Klärung Ihrer individuellen Sachlage. Im Gespräch identifizieren wir die jeweiligen Herausforderungen und den tatsächlichen Beratungsbedarf. Unsere Erstberatung ist die Basis einer optimalen Entscheidungsgrundlage für das weitere Vorgehen.

Die Erstberatung in unserer Steuerberater-Kanzlei dauert ca. 90 Minuten. Darüberhinausgehende Beratung erfolgt dann nach der Zeitgebühr. Wir erheben hierfür ein Fixhonorar in Höhe von 399 €.

Abrechnung nach Zeithonorar

Abweichend von § 13 StBVV beträgt die Zeitgebühr pro Stunde:

›   Steuerberater (Partner)

›   Steuerberater in Anstellung
›   Tax Manager und Fachassistent für Digitalisierung und IT-Prozesse
›   Steuerfachangestellte
›   220,00 €
›   190,00 €
›   150,00 €
›   110,00 €

Steuerberater (Partner)   ›   220,00€

Steuerberater in Anstellung   ›   190,00€

Tax Manager und Fachassistent für Digitalisierung und IT-Prozesse   ›   150,00€

Steuerfachangestellte   ›   110,00€

Zu Ihren Gunsten erfolgt die Abrechnung des Zeitaufwands in Zeittakten von 6 Minuten (= 0,1 Stunden). Dementsprechend wird für jede angefangenen 6 Minuten 1/10 des vereinbarten Stundensatzes abgerechnet, wobei eine Aufrundung jeweils nur einmal pro Arbeitstag erfolgt.

Abrechnung nach Fixhonorar

Unsere individuellen Leistungen erbringen wir für Sie gern auch für ein Fixhonorar – klar, transparent und planbar. Insbesondere bei Tätigkeiten, für die der Zeitaufwand gut abgeschätzt werden kann, ist eine solche Vereinbarung möglich. Bei langjährigen Mandatsbeziehungen oder regelmäßig wiederkehrenden Tätigkeiten bietet sich diese Abrechnungsform ebenfalls gut an. Sprechen Sie uns hierzu gern an.

Darum lohnen sich die Leistungen der Steuerberaterkanzlei in Potsdam

Durch unsere hohe Spezialisierung und Erfahrung in den jeweiligen Tätigkeitsfeldern, können wir unseren Mandanten wirtschaftlich gute Konditionen anbieten. Dies gilt sowohl bei einer Abrechnung auf Zeitbasis als auch bei der Honorarerhebung nach Gebührenverordnung.

Darüber hinaus erlauben unsere Kenntnisse und Expertise eine hoch effiziente Arbeitsweise, die Einarbeitungszeiten weitgehend entfallen lässt.

Dr. Leon Keul moderner Steuerberater in Kleinmachnow
Dr. Leon Keul Profilbild

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