Grundsteuerreform 2022/23
Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung für alle Grundstücksbesitzer in Deutschland
Ihr Steuerberater in Potsdam für die Grundsteuer
Die Grundsteuerreform 2022/23
Wir unterstützen Sie!
Ihr Steuerberater in Potsdam Babelsberg hat sich als auf das Immobiliensteuerrecht fokussierte Kanzlei auf die Grundsteuerreform spezialisiert. Dr. Leon Keul und sein Team haben dabei einen Prozess entwickelt, der Ihnen die Pflichterfüllung so weit wie möglich erleichtert. Beauftragen Sie uns schon jetzt. Auf Grund der hohen Komplexität und der Kurzfristigkeit empfehlen wir dringend frühzeitig zu handeln.
Grundsteuerreform 2022/23 – Anlass und Hintergrund
Unser Angebot an Sie
Sie möchten die komplexe Feststellungserklärung des neuen Grundsteuerwertes durch uns als spezialisierte Kanzlei erstellen lassen? Gute Wahl! Über unser Kontaktformular können Sie uns ganz einfach Ihr Anliegen mitteilen. Wir melden uns dann gerne bei Ihnen zurück und senden Ihnen weitere Informationen und Unterlagen zu.
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Zeitplan – Wann kommt die Grundsteuer
1. Januar 2022
Erste Hauptfeststellung sämtlicher Grundsteuerwerte
Die erste Basisbewertung aller Grundsteuerwerte wird gemäß dem Gesetz über die Reform und Bewertung der Grundsteuer am 1. Januar 2022 stattfinden. Darüber hinaus schreibt das Gesetz vor, dass alle sieben Jahre eine neue allgemeine Hauptfeststellung
durchgeführt werden muss.
1. Juli 2022
Ab diesem Zeitpunkt soll es möglich sein, die Erklärungen zur Feststellung der neuen Grundsteuerwerte elektronisch bei dem Finanzamt einreichen zu können. Achtung: Die Aufforderung zur Abgabe der Erklärung erfolgt in der Regel per öffentlicher Bekanntmachung. Sie erhalten also kein Schreiben vom Finanzamt per Post.
31. Januar 2023
Die Feststellungserklärung war bis zum 31. Januar 2023 einzureichen. Die Nicht- oder verspätete Abgabe kann erhebliche Strafen zur Folge haben. Sie haben Ihre Erklärung noch nicht abgegeben? Sprechen Sie uns gerne an, wir unterstützen Sie gerne.
1. Januar 2025
Beginn der Erhebung der neuen Grundsteuer
Die Grundsteuer wird ab dem 1. Januar 2025 zum ersten Mal auf der Grundlage der neuen Grundsteuerwerte berechnet und erhoben. Das Verfahren zur Festsetzung der Grundsteuerwerte wird jedoch viel früher stattfinden.
Die Neuregelung der Grundsteuer 2022/23
Grundsätzlich gilt das Bundesmodell in allen Bundesländern. Diese können jedoch eigene Regelungen aufstellen. Die folgenden Bundesländer haben ihre eigenen Berechnungsmethoden entwickelt: Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Saarland und Sachsen.
Das Bewertungsverfahren für bebaute Grundstücke hängt von der Art des Grundstücks ab. Der Gesetzgeber hat hierzu grundsätzlich acht Arten von Grundstücken definiert. Die 8 Grundstücksarten werden in Zukunft wie folgt aufgeteilt:
Ertragswertverfahren
Bei dem Ertragswertverfahren wird der marktüblich erzielbare Ertrag ermittelt. Es handelt sich um ein mehrstufiges Verfahren, das für folgende Grundstücke gilt:
⦁ Einfamilienhäuser
⦁ Zweifamilienhäuser
⦁ Mietwohngrundstücke
⦁ Wohnungseigentum
Sachwertverfahren
Beim Sachwertverfahren ist weniger der Ertrag, als vielmehr die Herstellungskosten entscheidend. Das Verfahren wird bei folgenden Grundstücken angewendet:
⦁ Geschäftsgrundstücke
⦁ gemischt genutzte Grundstücke
⦁ Teileigentum
⦁ sonstige bebaute Grundstücke
Unbebaute Grundstücke
Die Bewertung unbebauter Grundstücke erfolgt anhand der Grundstücksfläche und dem Bodenrichtwert.
Erklärungspflichten
Wen betreffen die Neuerungen?
Verfahrensablauf
So läuft die Neuberechnung ab
Bei der neuen Grundsteuer wird die dreistufige Berechnungsmethode grundsätzlich beibehalten.
Nachdem wir für Sie die Steuererklärung fristgerecht bei Ihrem zuständigen Finanzamt elektronisch eingereicht haben, wird das Finanzamt auf Basis dieser Feststellungserklärung den neuen Grundsteuerwert feststellen. Überdies teilt das Finanzamt in einem gesonderten Bescheid die Höhe des sog. Grundsteuermessbetrags mit. Schließlich legt dann die Gemeinde den endgültigen Betrag der Grundsteuer fest, indem sie den entsprechenden Hebesatz anwendet.
Fragen und Antworten
Zur Grundsteuerreform 2022/23
Wie wird die Grundsteuer bisher berechnet?
Die Grundsteuer wird auf der Grundlage von 3 Faktoren berechnet. Der Steuermesszahl, dem Hebesatz sowie dem Einheitswert des Grundbesitzes. Die Steuermesszahl wird von der Bundesregierung festgelegt, während der Hebesatz, und damit die Höhe der Grundsteuer, von den Gemeinden eigenständig bestimmt wird. Um den Einheitswert zu ermitteln, muss der tatsächliche Marktwert so genau wie möglich bestimmt werden. Grundlage sind die Wertverhältnisse zum Zeitpunkt des so genannten Hauptfeststellungszeitpunkts (1. Januar 1964 in Westdeutschland bzw. 1. Januar 1935 in Ostdeutschland).
Alle bebauten Grundstücke, Doppelhaushälften, Mietwohnungen und Gewerbeobjekte sowie fast alle Einfamilienhäuser werden grundsätzlich nach dem Ertragswertverfahren bewertet. Um den Einheitswert zu erhalten, wird also die Jahresrohmiete, die ein fiktiver Mieter für das gesamte Kalenderjahr zu zahlen hätte, multipliziert. Der Grundsteuermessbetrag wird dann durch Anwendung einer Grundsteuermesszahl aus dem Einheitswert des Grundbesitzes berechnet.
Wofür wird die Grundsteuer genutzt?
Die Einnahmen aus der Grundsteuer gehen an die Städte und Gemeinden zur Finanzierung von Schulen, Kindergärten, Schwimmbädern oder anderen gemeinnützigen Einrichtungen. Sie kommen auch der öffentlichen Infrastruktur zugute.
Ab wann ist die neue Grundsteuer fällig?
Die neue Grundsteuer wird erst ab dem 1. Januar 2025 gelten. Die Erklärungen zur Ermittlung der Werte müssen jedoch bereits bis zum 31. Oktober 2022 eingereicht werden.
Steigt jetzt meine Grundsteuer?
Offiziell heißt es Nein. Aber das lässt sich sicher so pauschal nicht sagen. Für einige Steuerpflichtigen wird die Grundsteuer steigen, andere können vielleicht sogar mit einer kleinen Entlastung rechnen.
Muss ich bereits Mandant bei Ihnen sein, um die Steuererklärung durch Sie erstellen zu lassen?
Nein. Das ist nicht notwendig. Sie können auch weiterhin alle Tätigkeiten rund um das Thema Steuern selbst erledigen. Wir unterstützen Sie bei Bedarf nur bei der Grundsteuer. Sie gehen keine weiteren Verpflichtungen mit uns ein. Für den einmaligen administrativen Mehraufwand erheben wir eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 150 € (inkl. Umsatzsteuer).
Was wir als Steuerberaterkanzlei in Potsdam für Sie tun können
Wir betreuen sehr viele Mandanten mit Immobilenbesitz. Die Grundsteuerreform 2022/23 ist daher ein sehr wichtiges Thema für uns. Dabei haben wir einen Prozess entwickelt, der Ihnen die Pflichterfüllung so weit wie möglich erleichtert. Beauftragen Sie uns schon jetzt. Auf Grund der hohen Komplexität und der Kurzfristigkeit empfehlen wir dringend frühzeitig zu handeln.
Transparent und einfach. Unser Honorar.
Die Steuerberatergebührenverordnung (StBVV) sieht in Abhängigkeit des Grundstückswerts grundsätzlich nachfolgende Gebühren für die Erstellung der Grundsteuererklärung vor.
Durchschnittlicher
Grundstückswert:
250.000 €
Honorar
1.086,30 €
Durchschnittlicher
Grundstückswert:
500.000 €
Honorar
1.372,95 €
Durchschnittlicher
Grundstückswert:
1.000.000 €
Honorar
1.952,95 €
Unser Honorar: 750 €
€ 250
(inkl. 19 % USt, einmalig je Grundstückseinheit)
✓ unbebautes Grundstück
€ 750
(inkl. 19 % USt, einmalig je Grundstückseinheit).
✓ Wohnungen
✓ Ein- und Zweifamilienhäuser
✓ Mietwohngrundstücke
✓ Geschäftsgrundstücke
✓ sonstige Grundstücke
€ 150
(inkl. 19 % USt, einmalig je Grundstückseinheit).
Für den administrativen Mehraufwand für Neumandanten erheben wir eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 150 € (inkl. Umsatzsteuer, einmalig, je Mandat, nicht je Grundstückseinheit).
Sie haben mehr als 5 Grundstückseinheiten?
Dann sprechen Sie uns gerne an und wir unterbreiten Ihnen ein individuelles Angebot.
Unser Angebot an Sie
Sie möchten die komplexe Feststellungserklärung des neuen Grundsteuerwertes durch uns als spezialisierte Kanzlei erstellen lassen? Gute Wahl! Über unser Kontaktformular können Sie uns ganz einfach Ihr Anliegen mitteilen. Wir melden uns dann gerne bei Ihnen zurück und senden Ihnen weitere Informationen und Unterlagen zu.
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